Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Mai 1994
§ 45e

§ 45e – Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen

(1) Zur Förderung der Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen wird Pflegebedürftigen, die Anspruch auf Leistungen nach § 38a haben und die an der gemeinsamen Gründung beteiligt sind, für die altersgerechte oder barrierearme Umgestaltung der gemeinsamen Wohnung zusätzlich zu dem Betrag nach § 40 Absatz 4 einmalig ein Betrag von bis zu 2 500 Euro gewährt. Der Gesamtbetrag ist je Wohngruppe auf 10 000 Euro begrenzt und wird bei mehr als vier Anspruchsberechtigten anteilig auf die Versicherungsträger der Anspruchsberechtigten aufgeteilt. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen zu stellen. Dabei kann die Umgestaltungsmaßnahme auch vor der Gründung und dem Einzug erfolgen. Die Sätze 1 bis 4 gelten für die Versicherten der privaten Pflege-Pflichtversicherung entsprechend. (2) Die Pflegekassen zahlen den Förderbetrag aus, wenn die Gründung einer ambulant betreuten Wohngruppe nachgewiesen wird. Der Anspruch endet mit Ablauf des Monats, in dem das Bundesamt für Soziale Sicherung den Pflegekassen und dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. mitteilt, dass mit der Förderung eine Gesamthöhe von 30 Millionen Euro erreicht worden ist. Einzelheiten zu den Voraussetzungen und dem Verfahren der Förderung regelt der Spitzenverband Bund der Pflegekassen im Einvernehmen mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V.

Kurz erklärt

  • Pflegebedürftige, die an der Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen teilnehmen, können bis zu 2.500 Euro für die Umgestaltung ihrer Wohnung erhalten.
  • Der Gesamtbetrag für jede Wohngruppe ist auf 10.000 Euro begrenzt und wird bei mehr als vier Berechtigten aufgeteilt.
  • Anträge müssen innerhalb eines Jahres nach Erfüllung der Voraussetzungen gestellt werden.
  • Die Umgestaltungsmaßnahmen können auch vor der Gründung und dem Einzug durchgeführt werden.
  • Die Förderung endet, wenn insgesamt 30 Millionen Euro erreicht sind, und die Details werden von den Pflegekassen und dem Verband der privaten Krankenversicherung geregelt.